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Auswandern nach Mallorca - 9.3 Zahlungspflichtiger und solidarische Haftung

Auswandern nach Mallorca

Seite 105 Erbschaftsteuer als Existenzfrage 9.3 Zahlungspflichtiger und solidarische Haftung Die Erbschaftsteuer ist eine Bringschuld. Zahlungspflichtiger ist der Erbe. Die Besteuerung für in Spanien residierende Erben, soweit die Erbschaft akzeptiert wurde, erfolgt über die persönliche Einkommen- und Vermögensteuererklä- rung, ungeachtet des Standortes der geerbten Vermögenswerte (In- oder Ausland), und egal ob der Erblasser in Spanien seinen Hauptwohnsitz hatte oder nicht. Der zahlungspflichtige Nichtresident hat in Spanien nur eine reale Besteue- rungspflicht. Darunter fallen das durch Erbschaft zugeteilte Vermögen und Rechte, die sich in Spanien befinden (z.B. Immobilien), innerhalb Spaniens ausgeführt oder ausgeübt werden müssen, sowie auch die Auszahlung von Lebensversicherungen, die bei spanischen Versicherungen abgeschlossen wurden. Der Zahlungspflichtige ist per Gesetz verpflichtet, eine in Spanien ansässige Vertretung zu bestellen, die ihn gegenüber dem spanischen Finanzamt ver- treten kann. Die spanische Gesetzgebung sieht im Hinblick auf die Zahlung der Erbschaft- steuer eine Mithaftung Dritter vor: ► ► Finanzkaufleute, die Auszahlungen von verwahrten Geldern, Garantiebeträgen oder Kontokorrentguthaben vornehmen ► ► Versicherungsgesellschaften, die an den Begünstigten Lebens­ versicherungen auszahlen ► ► Broker, die bei der Übertragung von Wertpapieren agieren ► ► Beamte, die einen Eigentümerwechsel vornehmen, ohne vorher die Zahlung der Erbschaftssteuer überprüft zu haben Die Haftung erlischt mit der Zahlung der Erbschaftssteuer oder deren Ver- jährung. Die Verjährungsfrist fängt an, wenn das Finanzamt vom Todesfall Kenntnis erlangt hat. Diese Kenntnis ist insbesondere gegeben, wenn die Erbschaftsannahmeerklärung beim Notar vollzogen ist.

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