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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 120 read different Zweit- oder Ferienwohnungen, selbst dann, wenn sie ausschließlich selbst genutzt werden. Das Steuerrecht unterscheide zwischen dem sogenannten Familienwohnheim, in dem sich der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, und Zweitwohnungen wie Ferienwohnungen und Ferienhäusern: Während die Schenkung des Familienwohnheims von der Schenkungsteuer befreit ist, ist die Schenkung einer Ferienimmobilie nach Auffassung des BFH steuerpflichtig. Diese Unterscheidung erklärt der BFH mit der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung – wie eine Befreiung für die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen – fehle eine sachliche Rechtfertigung. Insbesondere sei eine derart weitgehende Begünstigung auch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der entschiedene Fall betraf ein Ehepaar, bei dem der Ehemann seiner Ehefrau ein Ferienhaus in Form einer Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt hatte, das die Familie als Zweitwohnung nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich am Hauptwohnsitz der Eheleute. Das Finanzamt setzte Schen- kungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berück- sichtigen. Dies bestätigte der BFH als rechtmäßig. Eine vergleichbare Steuerfreiheit greift auch bei der Vererbung des Familien- heims an den Ehepartner. Anders als bei der Schenkung greift diese bei der Erb- schaft allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen. Neben der Selbstnut- zung durch den Erblasser muss auch der Erbe die Wohnung anschließend für mindestens 10 Jahre selbst nutzen, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. Die Anforderungen an diese Ausnahme sind hoch; als zwin- gender Grund wird beispielsweise ein arbeitsplatzbedingter Wohnsitzwechsel nicht anerkannt. Ausreichend ist dagegen die objektive Unmöglichkeit auf Grund einer Pflegebedürftigkeit mit Heimunterbringung. Eine entsprechende Steuerbefreiung gilt laut Paragraph 13 Absatz 4c ErbStG auch für Kinder, die ein Familienheim von den Eltern erben und dort einziehen. Auch hier gelten die zusätzlichen Voraussetzungen wie bei der Vererbung an den Ehepartner.

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