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Auswandern nach Mallorca - 10.4.2 Abzugsbetrag

Auswandern nach Mallorca

Seite 122 read different 10.4.2 Abzugsbetrag Auf den nicht der Regelverschonung i.H. von 85 % unterliegenden Teil des begünstigten Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag gewährt. Soweit dieser Vermögensteil 150 T€ nicht übersteigt, soll er für die Berechnung der Erbschaft- steuer außer Ansatz bleiben. Übersteigt der Wert dieses Vermögens 150 T€, verringert sich der Abzugsbetrag um 50 % des 150 T€ übersteigenden Betrages. 10.4.3 Entlastungsbetrag Der Entlastungsbetrag für Steuerpflichtige der Steuerklassen II und III, wonach für den der Erbschaftsteuer unterliegenden Teil des begünstigten Betriebsver- mögens der Erbschaftsteuersatz der Steuerklasse I zur Anwendung kommt, bleibt erhalten (§19a ErbStG n.F.). 10.4.4 Begünstigtes Unternehmensvermögen Dem Grunde nach ist folgendes Unternehmensvermögen begünstigt: ► ► Inländisches Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Anteile an gewerblichen Personengesellschaften) sowie ausländisches Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in der EU/dem EWR dient. ► ► Direkt gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland und in der EU/dem EWR, bei denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. ► ► Das inländischeVermögen von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie entsprechendes Vermögen, das einer Betriebsstätte in der EU/ dem EWR dient. HINWEIS: Es werden direkt gehaltene Beteiligungen in der EU/dem EWR einbezogen. Ausländisches Betriebsvermögen außerhalb der EU/dem EWR (Drittland) oder Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften, mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der EU/des EWR, werden nur ausnahmsweise

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