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Auswandern nach Mallorca - 10.5 Begünstigungen für Immobilien

Auswandern nach Mallorca

Seite 130 read different Informationspflicht Die Dokumentationspflicht liegt beim Unternehmenserben. Sobald er das Erbe ganz oder teilweise verkauft, muss er dies dem Finanzamt mitteilen, und zwar spätestens einen Monat nach dem Verstoß gegen die Haltefrist. Etwas mehr Zeit erhält der Erbe für den abschließenden Lohnsummentest. Nach Ablauf der Haltefrist von sieben bzw. zehn Jahren will das Finanzamt binnen sechs Monaten wissen, ob der Unternehmenserbe die Lohnsummen- regeln eingehalten hat oder nicht. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet frühestens vier Jahre nachdem das Finanzamt von einem Verstoß gegen die Lohnsummen- oder gegen die Halteregel erfahren hat. 10.5 Begünstigungen für Immobilien 10.5.1 Begünstigung fremd vermieteter Immobilien Bei der Übertragung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland oder in einem EU/EWR-Staat belegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehören, wird ein Abschlag in Höhe von 10 % der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage gewährt. 10.5.2 Begünstigung eigengenutzter Immobilien Für von Familien genutzte Wohnimmobilien (sog. Familienwohnheim) ist der Erwerb von Todes wegen eines im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der EU/ des EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten bebauten Grund- stücks durch den überlebenden Ehegatten oder überlebenden Lebenspartner von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG n.F.) Die Steuerbe- freiung entfällt jedoch rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienwohnheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, dass er an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen, wie z.B. im Fall der eigenen Pflegebedürftigkeit, gehindert ist.

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