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Auswandern nach Mallorca - 11.2 Besonderheiten bei internationalen Erbfällen

Auswandern nach Mallorca

Seite 134 read different 11.2 Besonderheiten bei internationalen Erbfällen Internationale Erbfälle sind solche, die eine Auslandsberührung im weitesten Sinne aufweisen. Betroffen sind insbesondere Sachverhalte, ► ► in denen die beteiligten Personen, mithin der Erblasser (bzw. der Schenker) oder die Erben (bzw. der Beschenkte), ausländische Staatangehörige oder deutsche Staatsangehörige sind, aber ihren Wohnsitz und/oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und inländisches Vermögen übertragen wird oder ► ► in denen Erbe (bzw. der Beschenkte) oder Erblasser (bzw. der Schenker) im Inland ansässig sind, aber das übergehende Vermögen im Ausland belegen ist. Auch wenn weder der Erblasser bzw. Schenker noch der Erwerber zum maßgebenden Zeitpunkt Steuerinländer sind, kann eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland bestehen. Das Erbschaftsteuerge- setz nimmt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG eine wichtige Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht vor: Hat der Steuerpflichtige weder sei- nen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, verfügt er über die deutsche Staatsangehörigkeit und erfolgte die Wohnsitzverlegung in das Ausland innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Erbgang oder der Schenkung, führt auch dies zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutsch- land. Darüber hinaus werden hiervon auch Angehörige erfasst, die zum Haushalt einer weggezogenen Person gehören, die die vorstehenden Vor- aussetzungen erfüllen und die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Hierbei wird von der erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht gesprochen. Auch in diesem Fall unterliegt das weltweite Vermögen bzw. der weltweite Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer.

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