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Auswandern nach Mallorca - 13.4 Befreiungen von der Vermögensteuer

Auswandern nach Mallorca

Seite 151 Vermögensteuer 13.4 Befreiungen von der Vermögensteuer Der Artikel 4. Abs. 8. Nr. 2 des Gesetzes 19/1991 listet die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die Beteiligung an einer Körperschaft von der Vermögensteuer befreit ist. Von dieser Steuer befreit sind: (…) die volle Inhaberschaft, das nackte Eigentum und das Nießbrauchrecht auf Lebenszeit von/an Beteiligungen an Körperschaften, unabhängig davon, ob sie auf organisierten Märkten gehandelt werden, unter den folgenden Voraussetzungen: ► ► Dass die Körperschaft, ob Gesellschaft oder nicht, als Haupttätigkeit nicht die Verwaltung eines mobilen oder immobilen Vermögens betreibt. Es wird davon ausgegangen, dass eine Körperschaft ein mobiles oder immobiles Vermögen verwaltet und dass sie daher keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn während mehr als 90 Tage des Gesellschaftsjahres irgendeine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: • Dass mehr als die Hälfte des Anlagevermögens aus Wertpapieren besteht oder • Dass mehr als die Hälfte ihres Anlagevermögens nicht wirtschaft- lichen Tätigkeiten zuzurechnen ist. Um zu definieren ob eine wirtschaftliche Tätigkeit besteht oder ob ihr ein Vermögenselement zuzuschreiben ist, gelten die Bestimmungen der Einkom- mensteuer für natürliche Personen. Gemäß den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ist abschließend fol- gende Schlussfolgerung zu treffen: „Die Inhaberschaft von Beteiligungen an Vermögensgesellschaften, die der Verwaltung von immobilem oder mobilem Vermögen dienen, sind nicht von der Vermögensteuer befreit. Das wird auch nochmals durch die verbindliche Rechtsauskunft V1950/2006 untermauert.

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