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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 155 Vermögensteuer Vermögensteuer im alten DBA Im alten DBA vom 05. Dezember 1966 sind die Vermögensregelungen wie folgt beschrieben: Artikel 22 Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet. (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Betriebsver- mögen, das nicht unbewegliches Vermögen darstellt und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter- nehmens befindet. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. FAZIT In der alten Fassung stellten wir fest, dass die Inhaberschaft von Vermögen eines deutschen Residenten, das aus Aktien oder Beteiligungen an spanischen Gesellschaften bestand (egal ob Vermögensgesellschaften oder nicht), nur in Deutschland besteuert werden konnte. Kraft Artikel 22.4 des alten DBA wurde festgelegt: „Alle anderen Vermögens- teile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.“ Da die ersten 3 Punkte des Artikels 22 die Besteuerung von Vermögen, das aus Aktien oder Beteiligungen besteht, nicht regelten, konnte dieser Vermö- genstyp nur in Deutschland, dem Staat der Ansässigkeit, besteuert werden.

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