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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 158 read different ► ► Der Text legt fest, dass die Eigentümerschaft eines Anlagevermögens, welches zumindest zu 50 Prozent aus Immobilien besteht, durch die Gesellschaft sowohl in direkter wie indirekter Form erlangt werden kann. Infolgedessen gehen wir davon aus, dass die Inhaberschaft von in Spanien befindlichen Immobilien über verschiedene zwischengeschaltete Gesellschaften (indirekte Besitzerschaft) dazu führt, dass diese ebenfalls der Besteuerung in Spanien unterworfen werden kann. D.h. wenn eine spanische Vermögensgesellschaft von einer deutschen Gesellschaft gehalten wird, die am Ende eine steuerlich in Deutschland ansässige natürliche Person als einzigen Gesellschafter hat, würde dies bedeuten, dass diese Person Inhaberin einer Beteiligung an einer Gesellschaft (in Deutschland) ist, deren Anlagevermögen (Aktiva) indirekt über die andere (spanische) Gesellschaft zumindest zu 50 Prozent aus in Spanien belegenen Immobiliengütern besteht. Es gibt Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und anderen Län- dern (Belgien, Norwegen, Frankreich, Luxemburg, usw.), die bereits eine ähn- liche Klausel beinhalteten wie jene, die im spanisch-deutschen Abkommen eingeführt wurde, um zu verhindern, dass die Nichtresidenten in einem Ver- tragsstaat die Vermögensteuer durch die bloße Besteuerung von Haltergesell- schaften der immobilen Güter umgehen. Mit dem am 30. Oktober erlassenen neuen Gesetz (Ley 7/2012 de 29 de octubre/BOE 30/10/2012) hat die spanische Regierung die Anwendung der Regelung nach Abs. 4 des Artikels 21 beschlossen. D.h. die Vermögenssteuer wird auch für die hier beschriebenen Fälle nach nationalem spanischem Recht erhoben.

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