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Auswandern nach Mallorca - 13.8 FAZIT

Auswandern nach Mallorca

Seite 159 Vermögensteuer 13.8 FAZIT Aufgrund der dargestellten Rechtslage bzgl. des geltenden DBAs zwischen Deutschland und Spanien, der aktuellen neuen Rechtslage in Spanien, der ver- bindlichen Auskunft des spanischen Finanzamtes VO428-13 vom 13. Februar 2013 sowie einer spezifischen Auskunft, die von dem Mitautor Willi Plattes beantragt und am 25. Juli 2013 (also fast noch druckfrisch) erteilt wurde, ist folgendes Fazit zu ziehen: Steuerpflichtige, die in Deutschland ihr Welteinkommen versteuern, sind in Spanien vermögensteuerpflichtig, wenn sie eine selbstgenutzte Ferienimmo- bilie in folgendem Rechtsverhältnis besitzen: ► ► als natürliche Person(en) ► ► als natürliche Person(en), die eine Immobilie über eine S.L. besitzen ► ► als natürliche Person(en), die eine Immobilie über eine deutsche GmbH , die wiederum Anteilseigner einer spanischen S.L. ist und deren Aktivvermögen zu mehr als 50 % aus dem Wert der spanischen Immobilie besteht Personen, die Nichtresidenten sind und eine Vermögensgesellschaft mit Immo- bilien in Spanien haben, sind gemäß Artikel 21.4 des neuen Abkommens erst für das Jahr 2013 mit der Vermögenssteuer zu belegen. Die entsprechende Erklärung und Zahlung ist in diesen Fällen erstmalig am 30. Juni 2014 einzu- reichen bzw. vorzunehmen. Achtung: Die Gestaltung über eine deutsche GmbH ist ab einem bestimmten Vermögenswert nach wie vor sinngebend, wenn in der deutschen GmbH Aktivvermögen vorhanden ist, welches höher ist als 50 % der Beteiligung an der spanischen S.L.. Diese Gestaltung ist durch die o. a. verbindliche Auskunft des Finanzamtes gegenüber dem Mitautor abgesichert worden. In diesem Fall liegt ein abkommensrechtlicher Schutz für die Erhebung der spanischen Vermögenssteuer vor. Nach wie vor hat diese Konstellation auch noch den Vorteil, dass die hohe spanische Erbschaftssteuer vermieden werden kann – eine solide Gesamtgestaltung vorausgesetzt.

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