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Auswandern nach Mallorca - 15.16 Hypotheken

Auswandern nach Mallorca

Seite 179 Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen Das Instrumentarium wird insbesondere genutzt, um die Erbschaftsteuer zu minimieren. Der Erwerber lässt im Eigentumsregister als Eigentümer („nuda propiedad“) seine Kinder eintragen, hat aber durch die Wahl des Nießbrauchs- rechts („usufructo“) die Möglichkeit, bis zu seinem Lebensende die Immobilie unentgeltlich unter Ausschluss des eingetragenen Eigentümers zu nutzen. Ein gleiches Ergebnis kann man durch die Eintragung eines Wohnungs- und Nutzungsrechtes erzielen (Art. 523 ff. Cc). Im Falle des Todes des Nießbrauchsberechtigten ist die Erbschaftsteuer auf den Wert des Nießbrauchs zu zahlen. Dieser Wert ist umso niedriger, je älter der Erblasser war. 15.16 Hypotheken Das spanische Hypothekenrecht kennt keine Briefhypothek, sondern nur Buch- hypotheken. Im Gegensatz zum bisher beschriebenen Grundstücksrecht wird die Hypothek erst wirksam, wenn die Escritura, mit der die Hypothek errich- tet werden muss, im Eigentumsregister eingetragen worden ist (Art. 1875 Abs. 1 Cc, 145 L.H.). Artikel 140 L.H. lässt zu, dass man in der Hypotheken- Bestellungsurkunde die persönliche Haftung des Schuldners nur auf die mit der Hypothek belasteten Grundstücke beschränkt, so dass ein darüber hinaus bestehendes Vermögen des Schuldners nicht in Anspruch genommen werden kann (hipoteca con responsabilidad limitada). Es ist praktisch ausgeschlossen, ein Grundstück von zwei Banken beleihen zu lassen. Dies hängt insbesondere mit den komplexen gesetzlichen Vorschriften zusammen, die bei einer Verwertung des beliehenen Grundbesitzes durch zwei Gläubiger zu berücksichtigen sind. Dass die Beleihungen im Ausland durch z. B. eine Hypothekenbank und dann nachrangig durch eine Geschäftsbank vorgenommen werden, gibt es in Spa- nien nur in Ausnahmefällen. Abgesehen von vorrangigen Belastungen des Staates wegen evtl. Steuerschul- den werden die übrigen Hypotheken bei Versteigerungen gemäß ihrem Rang

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