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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 186 read different Für die Mängelhaftung gelten die Bestimmungen nach Art. 1484 Cc. Es wird zwischen offenen und verborgenen Mängeln unterschieden. Diese Vorschriften gelten auch für ältere Wohnungen oder wenn ein älteres Haus erworben wird. Liegen versteckte Mängel vor, gilt es zu überprüfen, ob die Verjährungsfristen gem. Art. 1591 Cc (Haftung für Konstruktionsmängel) Anwendung finden. Findet Art. 1591 keine Anwendung, gelten die allgemeinen Kaufvertragsvor- schriften nach Art. 1484 Cc. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, alle verbor- genen Mängel zu beheben, wenn diese den Gebrauch der Sache unmöglich machen oder den Gebrauchswert in einer Weise mindern, dass der Käufer – wenn er diesen Mangel gekannt hätte – den Kauf nicht getätigt oder ihn nur zu einem niedrigeren Preis getätigt hätte. Die verborgenen Mängel muss der Verkäufer auch dann beheben, wenn er sie nicht kennt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden (Art. 1485 Cc). Kennt der Verkäufer die verborgenen Mängel, so kann er dafür die Haftung nicht ausschließen. Nach Art. 1486 Cc steht dem Käufer dann das Recht zu, entweder vom Kauf- vertrag unter gleichzeitiger Erstattung seiner Kosten zurückzutreten oder den Kaufpreis auf der Basis eines Sachverständigengutachtens zu mindern. Vorstehende Ansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Bauobjektes (Art. 1490 Cc). Man sollte beim Bauvertrag auf folgendes achten; Es wird in Spanien zwi- schen einer vorläufigen Abnahme (recepción provisional) und der endgültigen Abnahme (recepción definitiva) unterschieden. Der Bauherr sollte vereinbaren, dass eine Garantiesumme bis zur endgültigen Abnahme einbehalten wird. Solche Einbehaltungen werden in der Regel gegen Aushändigung einer Bank- bürgschaft vereinbart. Die Einbehaltungen betragen in der Praxis zwischen 5 - 10 %. In den Fällen von Baumängeln ist dem Bauunternehmer oder Verkäufer durch notarielle Aufforderung (requerimiento notarial) eine Frist zu setzen, inner- halb derer er den Schaden zu beheben hat unter gleichzeitiger Androhung gerichtlicher Schritte.

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