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Auswandern nach Mallorca - 15.18.6 Neubauerklärung

Auswandern nach Mallorca

Seite 187 Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen 15.18.6 Neubauerklärung Gemäß der „declaración de obra nueva“ (Neubauerklärung gem. Art. 208 L.H. und Art 308 R.H.), muss in Spanien ein Neubau, Umbau oder eine Erweiterung zur Eintragung im Eigentumsregister angemeldet werden. Dabei werden in einer notariellen Urkunde der Neubau, Umbau oder die Erweiterung genau und ausführlich beschrieben unter Angabe der überbauten Fläche. In der Praxis wird diese meistens erst nach Fertigstellung und erfolg- ter behördlicher Endabnahme vorgenommen, da die Beurkundung und die entsprechende Eintragung im Eigentumsregister nur vorgenommen werden darf, wenn die Abnahmebescheinigungen des Architekten und der Gemeinde vorliegen. Es besteht zwar eine gesetzliche Möglichkeit der Eintragung „eines Bauwerkes im Bau“, die aber keine Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten entfaltet. Wichtig ist, dass diese Neubauerklärung den Schutz des Erwerbs „guten Glaubens“ auslöst. Da es keine festgeschriebenen Sanktionen für eine Nichterklärung der Neu- bauerklärung gibt und die Eintragung mit einer Steuer von 0,5 % belastet ist, lassen einige Bauherren die Eintragung nicht vornehmen. Für einen Verkauf kann dies natürlich zu erheblichen Problemen führen, da die tatsächlichen Baulichkeiten nicht mit der Beschreibung im Eigentumsregister übereinstimmen. 15.18.7 Küstengesetz Gegenstand des Küstengesetzes (Ley de Costas vom 28.7.1988 Nr. 22) ist die Regelung der Eigentums– und Nutzungsverhältnisse des unmittelbar am Meer liegenden Landstreifens. Dieser 500 Meter breite Küstenstreifen besteht aus drei Zonen: ► ► DiestaatlicheStrandzone(zonadedominiopúblicomarítimo-terrestre) ► ► Die Schutzzone (servidumbre de protección)

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