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Auswandern nach Mallorca - 21.1.2 Vermögensteuerbelastung

Auswandern nach Mallorca

Seite 218 read different deutschen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ken- nen – ist umfänglich ausgeschlossen. Der Katasterwert ist in etwa mit dem deutschen „Einheitswert“ zu vergleichen. Er dient insbesondere als Bemessungsgrundlage für gemeindliche Zwecke und beträgt in etwa 50 % des Verkehrswertes. Dieser Katasterwert wird Ihnen einmal im Jahr von der Gemeinde zugestellt. Wenn wir in unserem Beispiel einen Katasterwert von 1.250.000,00 € unter- stellen, ergibt das eine jährliche Einkommensteuerlast von 3.403,00 €. (1.250 T€ x 1,1 % x 24,75 %) Diese Steuerart ist vom Steuerpflichtigen gegenüber dem spanischen Finanz- amt jährlich bis zum 31.12. des Folgejahres – auf einem amtlich vorgeschrie- benen Formular – zu erklären. Die Abgabe dieser Erklärung ist eine reine „Bringpflicht“. Eine Erinnerung von behördlicher Seite an die Abgabe der Erklärung erfolgt nicht. Damit ist die Einkommensteuerschuld in Spanien für die Zeit der Selbstnutzung umfänglich erfüllt! 21.1.2 Vermögensteuerbelastung In Spanien ist die Vermögensteuer wieder eingeführt worden und gilt auch für das Jahr 2014. Jede natürliche Person – das gilt auch für Nichtresidenten – hat einen Freibetrag in Höhe von 700 T€. Als Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer gilt der Erwerbswert oder der Verkehrswert. Der höhere Wert von diesen Beiden gilt als Grundlage für die Berechnung der Vermögensteuer. Die Bemessungsgrundlage würde sich durch Darlehen oder Hypotheken ver- ringern, was aber in unserem Beispiel nicht zutrifft. (Tabellen siehe Seite 147). Bei einem Verkehrswert von ca. 2.5 Mio. € wird eine jährliche Vermögensteu- erbelastung von 14.542,00 € entstehen.

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