Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Auswandern nach Mallorca - 21.2 Erbschaftsteuerbelastung

Auswandern nach Mallorca

Seite 219 Besteuerung einer selbstgenutzten Ferienimmobilie 21.2 Erbschaftsteuerbelastung Die Erbschaftsteuerbelastung beträgt bei einem Wert 0,00 € und 800 T€, von 7,65 %​bis 29,75 %. Ab einem Wert von 800 T€ beträgt die Steuerbelastung linear 34 %. Ab einem Wert von 2.007 T€ wird die Steuerbelastung mit einem Zusatzfaktor von 1,05 belastet. Dieser Faktor beträgt bis zu einem Wert von 4.020 T€ - 1,1%; Ab 4.020 T€ beträgt der Faktor 1,2 %. Diese Faktoren sind bei den Steuerklas- sen I und II anzuwenden. Die dargestellten steuerlichen Auswirkungen treffen ebenfalls auf eine Schenkung zu. In Ihrem Fall sind von der Bemessungsgrundlage der Erbschaft – das ist der Verkehrswert der Immobilie – keine Darlehen oder Hypotheken in Abzug zu bringen. Somit unterliegen Sie der spanischen Erbschaftsteuer. An dieser Stelle weisen wir darauf in, dass nachträglich aufgenommene Hypo- theken oder Darlehen, die also nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb stan- den, immer einer entsprechenden steuerlichen Überprüfung unterworfen werden um den „wirklichen“ Zusammenhang mit dem Kauf oder einer Sanie- rung etc. zu beweisen. Wenn Sie an zwei Kinder die Immobilie vererben würden, würde für Sie – bzw. die Erben – in Spanien eine Erbschaftsteuerbelastung 353.000,00 € je Kind entstehen. (Tabellen siehe Seiten 105/106). 21.3 Besteuerung bei der Veräußerung in Spanien Um eine Veräußerung rechtswirksam durchzuführen, bedarf es eines nota- riellen Aktes. Beim Notartermin sind vom Notar 3 % (Drei von Hundert) des notariellen Verkaufspreises einzubehalten und als pauschale Einkommen- steuervorauszahlung des Verkäufers – in diesem Fall wären das Sie – an das Finanzamt abzuführen.

Seitenübersicht