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Auswandern nach Mallorca - 21.4 Besteuerung in Deutschland

Auswandern nach Mallorca

Seite 220 read different Die in Spanien zu zahlende Einkommensteuer (Nichtresidentengesetz) auf den Gewinn beträgt aktuell 21 % (Einundzwanzig von Hundert). Der Gewinn wird ermittelt durch die Differenz zwischen den Anschaffungs- und Anschaffungs- nebenkosten einerseits und dem Verkaufspreis andererseits. Sonstige Kosten, wie z.B. Makler, Rechtsanwalt und Steuerberater, mindern den zu versteuern- den Gewinn. Bestimmte Aufwendungen für bauliche Instandhaltungen und Umbauten können bei der Ermittlung des Gewinns ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Bei der Ermittlung der Steuerzahllast in Spanien (das sind die benannten 21 %) werden die vom Notar einbehaltenen 3 % Einkommensteuervorauszahlung angerechnet. 21.4 Besteuerung in Deutschland Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien fällt derzeit bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern, was die Einkom- mensteuer betrifft - also die Besteuerung währen der Nutzungsphase - in Deutschland keine Besteuerung für die Eigennutzung an. In Deutschland ist das Eigentum an der Immobilie in Spanien aktuell nicht gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren. Sollte es wieder eine Vermögensteuer in Deutschland geben, ist dieser Sachverhalt nochmals zu prüfen. Wenn das Haus in einem Zeitraum von zehn Jahren veräußert wird, ist nach gängiger Rechtsprechung ebenfalls in Deutschland eine Besteuerung mit der Tarifbelastung vorzunehmen. Die Anrechnung der in Spanien gezahlten Ein- kommensteuer auf den Gewinn erfolgt im Rahmen des Doppelbesteuerungs- abkommens und kann angerechnet werden. Es kann nur dann eine Ausnahme von der Gewinn-Besteuerung in Deutschland innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgen, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass es sich um eine uneinge- schränkte Selbstnutzung handelt. Diese Selbstnutzung ist schon verwirkt, wenn z.B. ein leibliches Kind, für das man kein Kindergeld mehr bekommt, das Haus genutzt hat. Es gilt hier die Umkehr der Beweislast. Wenn das Haus länger als zehn Jahre genutzt wird und dann verkauft wird, fällt in Deutschland nach aktueller Rechtsprechung keine Einkommensteuer an. Die in Spanien gezahlte Steuer stellt damit die „Endsteuerbelastung“ dar.

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