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Auswandern nach Mallorca - 21.5 Fazit

Auswandern nach Mallorca

Seite 221 Besteuerung einer selbstgenutzten Ferienimmobilie Da zwischen Deutschland und Spanien für die Erbschaftsteuer kein Doppel- besteuerungsabkommen besteht, kann nach § 21 ErbStG die im Ausland (hier Spanien) anfallende Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden. Diese Anrechnung ist allerdings beschränkt auf die Höhe der auf das Auslandsvermögen entfallenden deutschen Steuer (§ 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Sollte Deutschland wieder eine Vermögensteuer einführen, würde die in Spanien gezahlte Vermögensteuer in Deutschland - bis auf die Höhe der auf das Auslandsvermögen entfallenden deutschen Steuer - angerechnet. 21.5 Fazit Die Steuern, die bei der Nutzung der Immobilie anfallen, sind für den Bereich der Einkommensteuer unserer Meinung nach sehr moderat. Für den Bereich der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer sind die Belas- tungen unserer Meinung nach nennenswert und sollten einer Überprüfung unterzogen werden oder mit einem anderen Steuerkonzept erworben werden.

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