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Auswandern nach Mallorca - 22.3.2 Der Normalfall

Auswandern nach Mallorca

Seite 233 Das neue BFH-Urteil – Signifikante Problemkreise Wir beschreiben folgend die Grundzüge des Zuflussprinzips und danach die Wirkungen des Außensteuergesetzes. Die gängige Meinung dass bei Auslands- beziehungen immer das „Zuflussprinzip“ anzuwenden ist, entspricht nicht der geltenden deutschen Gesetzeslage. Die Auswirkungen sind nennenswert und haben fast die gleichen Auswirkun- gen wie das zuvor beschriebene BFH-Urteil bei unentgeltlicher Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie. 22.3.2 Der Normalfall Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt das Zuflussprinzip: Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Die Grundaussage über den Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen enthält § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss liegt vor, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut (Geld oder ein Gegenstand, dessen Wert in Geld ausgedrückt werden kann) erlangt ist. Eine genauere Beschreibung des Umfangs was Einkünfte aus Kapitalvermögen sind wird im BMF - Schreiben vom 22. Dezember 2009 genauer beschrieben. Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gehören somit folgende Einkünfte dazu (wir nennen hier fallbezogen nur einige): ► ► Einnahmen aus Dividenden und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG), ► ► Einnahmen als (typisch) stiller Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), atypisch stille Gesellschafter erzielen Gewinneinkünfte (z.B. aus Gewerbebetrieb) ► ► Einnahmen aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), ► ► Einnahmen aus Zinsen und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG),

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