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Auswandern nach Mallorca - 25.3 Auslandsstiftungen

Auswandern nach Mallorca

Seite 263 Kontroll- und Strafmechanismen: Deutschland ► ► Zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerhin- terziehung der Bundesregierung und den Aktivitäten der G 20 auf dem Frühjahrsgipfel im April 2009 hinsichtlich der beschlossenen Aktivitäten gegenüber Steueroasen muss festgestellt werden, dass auch die Ermittlungsmethoden der Finanzverwaltungen international besser werden, aber auch dass die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen immer umfangreicher werden. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang nur, dass auch im Gespräch ist, die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben einzuschränken oder zu versagen, wenn der Empfänger eine Person in einem der Länder ist, die auf der Liste der Steueroasen stehen. Es muss abgewartet werden, wie weit die letztendliche Gesetzesformulierung gehen wird und wie die Finanzverwaltung mit einem entsprechenden Zugewinn an Kompetenzen umgehen wird. 25.3 Auslandsstiftungen Familienstiftungen oder vergleichbare Rechtsträger werden in einigen Staaten praktisch überhaupt nicht oder äußerst begünstigt besteuert. Diese Nicht- oder Niedrigbesteuerung wird oft flankiert mit der Ablehnung zwischenstaatlicher Amtshilfe für Besteuerungszwecke. Über das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Zurechnung des Einkommens der Stiftung auf den Stifter oder den Begüns- tigten ermöglicht. Der neue § 15 Abs. 6 AStG schließt die Zurechnung des Einkommens aus, wenn die Stiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat mit Ausnahme von Liechtenstein hat. Das gilt aber nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Ansonsten wird das von der Stiftung erzielte Einkommen dem unbeschränkt steuerpflich- tigen Stifter bzw. den Begünstigten unabhängig davon zugerechnet, ob sie tatsächlich Zuwendungen von der Stiftung erhalten haben oder nicht. Dies soll der Verlagerung von Einkommen auf ausländische Stiftungen entgegenwirken. Diese Hinzurechnung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestset- zungen (§ 21 Abs. 18 AStG).

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