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Auswandern nach Mallorca - 25.4 Meldungen von Auslandsbeteiligungen

Auswandern nach Mallorca

Seite 264 read different 25.4 Meldungen von Auslandsbeteiligungen Gem. § 139 Abgabenordnung (AO) ist der Steuerpflichtige in Deutschland verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen eine ent- sprechende Mitteilung an das Finanzamt zu senden. Angezeigt werden müssen: ► ► Die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; ► ► die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung; ► ► der Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse (i.S.d. § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes), wenn die Beteiligung ► ► unmittelbar mindestens zu 10 %, ► ► mittelbar mindestens zu 25 % am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt sind oder ► ► die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 T€ beträgt. Die Mitteilung ist auf einem amtlichen Formular innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die mit dieser Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund der § 137 ff., 149 ff. AO erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignis- ses stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d., § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5 T€ geahndet werden. Die Anzeigepflicht kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO festgesetzt werden. Viel bedeutender sind jedoch die Strafen, die bei der Nichterfüllung der Doku- mentationspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO drohen. Gibt der Steuerpflichtige die Begründung einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht an und betreibt mit dieser einen regen Leistungs- und Warenaustausch und kommt er der Verpflichtung zur Dokumentation der Verrechnungspreise nicht nach, sind

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