Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Auswandern nach Mallorca - 26.2 Stempelsteuer

Auswandern nach Mallorca

Seite 270 read different Deutsche Investoren in Spanien müssen mithin nicht nur die erweiterten Mitwirkungspflichten in Deutschland nach § 90 Abs.2 AO berücksichtigen, sondern auch das umfangreiche Instrumentarium der zwischenstaatlichen Informationsbeschaffung. Die wichtigsten und effizientesten Rechtsgrundlagen der Finanzbehörden sind dann: ► ► Die Richtlinie 2011116 EU vom 15. Februar 2011 über die Zusammen­ arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. ► ► Das neue DBA mit der großen Auskunftsklausel. Nach der neuen Richtlinie 201 1/16 EU kann durch den Passus „Steuern aller Art“ auch die Erbschaftssteuer Gegenstand des deutsch-spanischen Auskunftsverkehrs sein. Dies war bisher nicht der Fall, weder auf der Grundlage des bestehenden DBA- Spanien-Deutschland noch auf der Grundlage der EU-Richtlinie. Der automatische Auskunftsverkehr wird ab dem Besteuerungszeitraum 2015 auch bezüglich des Eigentums an unbeweglichem Vermögen und daraus erziel- ten Einkünften erfolgen. 26.2 Stempelsteuer In Spanien wird auf bestimmte Tatbestände eine Stempelsteuer erhoben. Zu diesen Tatbeständen zählen auch bestimmte in einem öffentlichen Register eintragungspflichtige Vorgänge wie die Bestellung der Mobiliarhypotheken im Rahmen von Darlehensverträgen mit einem finanzierenden Kreditinstitut sowie die Begebung von Wechseln, Schuldscheinen und ähnlichen Papieren. Diese Form der Absicherung von Mobiliarien in entsprechenden öffentlichen Registern gibt es unserer Kenntnis nach in Deutschland nicht. Bei normalen Hypotheken, z. B. für Immobilienfinanzierungen, fällt die Stem- pelsteuer ebenfalls an. Der Steuersatz beträgt für die Bestellung der Hypotheken 1 % und für Wert- papierausgaben 0,3 % des Betrages, um den der Wert des Papiers 192.323 € übersteigt. Richtlinie 2011/16 EU kann durch den Passus „Steuern aller Art“

Seitenübersicht