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Auswandern nach Mallorca - 27.2.3 Spanische Regelungen

Auswandern nach Mallorca

Seite 280 read different einen Anhaltspunkt bilden, ist aber niemals allein ausschlaggebend. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist auf die wirtschaftliche Zielsetzung als Wahrnehmung eines durch wechselseitige Beiträge geförderten gemeinsa- men Zwecks abzustellen. Eine mit der ungeschmälerten Rückzahlungsverpflich- tung eines Darlehens unvereinbare Verlustbeteiligung schließt die Annahme eines partiarischen Darlehens zwingend aus. Umgekehrt ist eine Festverzinsung in Verbindung mit einem Ausschluss der Verlustbeteiligung als Darlehen zu qualifizieren. Indizien für eine stille Betei- ligung können auch eingeräumte Kontroll- und Mitwirkungsbefugnisse sein. Diese Darstellung ist insoweit sehr wichtig, als erhaltene Zinsen inkl. der Gewinnbeteiligung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern sind. Handelt es sich aber um Einkünfte aus einer „stillen Beteiligung“ oder einem atypischen Gesellschafterdarlehen, wären die Vorschriften des § 32 d Abs. 1 EStG anzuwenden. D.h. der Regelsteuersatz würde zur Anwendung kom- men. Nicht nur die vertragliche Vereinbarung, sondern auch die tatsächliche Umsetzung muss gesetzeskonform erfolgen, um die Anwendung des Abgel- tungsteuersatz mit ca. 25 % zu gewährleisten. Das Instrument des „partiarischen Darlehens“ ist bei professionell agierenden Investoren in Deutschland eine beliebte und häufig genutzte Investitions- und Beteiligungsform. 27.2.3 Spanische Regelungen In Spanien muss die Vertragsgestaltung, die auch die vorstehenden Regelun- gen aus deutscher Sicht beinhalten, um die hiesigen Regeln ergänzt werden. Dazu bedarf es bestimmter Formulierungen, um der aktuellen steuerlichen Gesetzgebung zu entsprechen. Die zu bezahlenden Zinsen an den „partiarischen Darlehensgeber“ werden der- zeit nicht mit einem Quellensteuereinbehalt belegt. D.h. die Auszahlung erfolgt

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