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Auswandern nach Mallorca - 28.3 Assetdeal > Anteilseigner natürliche Person

Auswandern nach Mallorca

Seite 291 Verkaufsoptionen 28.3 Assetdeal > Anteilseigner natürliche Person Auch das folgende Beispiel geht von denselben wirtschaftlichen Daten wie die beiden vorherigen aus, um auch eine Vergleichbarkeit herzustellen: Eine in Deutschland wohnhafte natürliche Person, die mit ihrem Welteinkom- men in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, hat 100 % Anteile an einer spanischen S.L. Die vorgenommene Berechnung ist auch anwendbar, wenn mehrere Personen an der spanischen S.L. beteiligt sind. Die spanische S.L. wiederum hat als Aktivvermögen eine Ferienimmobilie, die auf spanischem Hoheitsgebiet belegen ist. Diese S.L. verkauft nunmehr die Immobilie aus der Gesellschaft heraus. Es erfolgt also ein Wechsel des Aktivvermögens. Die bisher vorhandene Immobilie wird gegen Geldeinheiten, heute in Euro gerechnet, ausgetauscht. Dabei entsteht in der S.L. ein Gewinn in Höhe von 500 T€. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine patrimoniale Gesellschaft handelt, beträgt der Steuersatz 30 %. Die Gesellschaft hat somit eine Körperschaftsteuer in Höhe von 150 T€ zu zahlen. Dieser Betrag ist von der Gesellschaft zum nächsten Abgabetermin für die Bilanz und der Körperschaftssteuererklärung zum 20. Juli des Folgejahres an das spanische Finanzamt zu zahlen. Innerhalb der S.L. liegen nunmehr noch 350 T€ (500 T€ minus 150 T€ Steu- ern = 350 T€), die an den deutschen Anteilseigner ausgeschüttet werden können. Der spanische Staat hat auf diesen Betrag, der ausgeschüttet wird, ein Besteuerungsrecht in Höhe von 21 % (einundzwanzig ). Im Rahmen einer vorzunehmenden „Selbstdeklaration“ hat die spanische S.L. bei der Ausschüt- tung an den deutschen Anteilseigner 73.500,00 € Quellensteuer (Retenciones) an den spanischen Fiskus abzuführen. Sollte eine Ansässigkeitsbescheinigung aus Deutschland vorliegen, reduziert sich dieser Betrag aufgrund des beste- henden DBAs gem. Artikel 10 (2) b auf 15 %. Wir gehen in unserem Beispiel von 21 % aus. Wenn 15 % einbehalten würden, wäre in Deutschland ein ent- sprechend höherer Betrag zu zahlen. Diese Steuer ist mit dem „Modelo 216“ (Quellensteuer für Nichtresidenten) zwanzig Tage nach dem Quartal, in dem der Verkauf erfolgt ist, an das Finanzamt abzuführen.

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