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Auswandern nach Mallorca - 2.2 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland

Auswandern nach Mallorca

Seite 34 read different ► ► Vollständige Wohnsitzaufgabe, aber Beibehaltung inländischer Einkünfte und damit inländische beschränkte Steuerpflicht ► ► Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland, aber abkommens­ rechtliche Ansässigkeit in Spanien und teilweise Verdrängung des dt. Besteuerungsrechts durch die abkommensrechtlichen Vorschriften Da regelmäßig eine vollständige Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland nicht so einfach möglich ist, liegt der Schwerpunkt der Gestaltung in der Begründung des Wohnsitzes in Spanien und der Erlangung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit in Spanien. Zumeist wird auch die vollständige Vermeidung von Einkünften in Deutschland ebenfalls nicht in einem ersten Schritt möglich sein. Ein langfristiger Planungs- und Beratungshorizont im Vorfeld des Wegzugs ist daher unabdingbar. 2.2 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland Grundvoraussetzung für einen Wegzug ist (nach innerstaatlichem Recht) die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes bzw. alternativ die Aufgabe des gewöhnli- chen Aufenthaltes. Eine Wohnung im steuerlichen Sinne unterhält eine Person dort, wo sie diese unter Umständen unterhält, die es ihr ermöglichen, die Wohnung dauerhaft zu nutzen, wobei es auf die tatsächliche Nutzung nicht ankommt. Vielmehr postuliert § 8 AO, dass jemand einen Wohnsitz dort hat, wo er eine (a) Wohnung unter Umständen (b) innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Im Ergebnis kommt es auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, die anhand von nach außen sichtbaren Beweisanzeichen indiziell angenommen wird. Voraussetzung für die Annahme einer Wohnung ist, dass deren Räumlichkeiten zum dauerhaften Wohnen geeignet sind und eine den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Betreffenden entsprechende Bleibe darstellen. Darüber hinaus müsste der Auswanderer die Wohnung gem. § 8 AO jedoch unter Umständen innehaben, die auf deren Beibehaltung und Benutzung schließen lassen. Eine Mitbenutzung einer Wohnung wird hierbei als ausrei- chend angesehen. Es liegt ein Innehaben über eine Wohnung vor, wenn der

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