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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 35 Steuerliche Behandlung – Steuerpflicht und Ansässigkeit Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Maßgebend ist nach allg. Ansicht nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Verfügungs- macht über eine Wohnung. Maßgebend ist insbesondere, ob die Wohnung ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin jederzeit (wann immer er/sie es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht oder nicht. Hinweis: Dies kann insbesondere dann zu unerwarteten Wohnsitzbegründungen führen, wenn die Auswanderer beispielsweise ihre Wohnung oder Haus an die in Deutschland zurückbleibenden Kinder vermieten, sich aber entweder rechtlich oder faktisch das Recht vorbehalten, jederzeit Teile der Wohnung zu nutzen oder mit zu benutzen. Insbesondere dann, wenn die Wohnung für die mietenden Kinder viel zu groß ist und nicht vollständig durch diese selbst genutzt werden kann, wird die dt. Finanzverwaltung regelmäßig sehr genau nachfragen, ob nicht vielleicht doch noch der Wohnsitz der Auswanderer in Deutschland verblieben ist. Allein die Möglichkeit der Nutzung einer dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wohnung reicht nach der Rechtsprechung aus. Der Auswanderer müsste, um einen Wohnsitz in Deutschland zu behalten, die Wohnung ent- weder ständig nutzen oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht haben. Maßgebend hierfür ist laut Rechtsprechung, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Wichtiges Indiz ist hierfür nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ob die Wohnung dem Steuerpflichtigen dadurch als Bleibe dient, dass er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt. Um nun bereits nach dem nationalen deutschen Steuerrecht die unbeschränkte Steuerpflicht aufzugeben, gilt es die in § 8 AO genannten Voraussetzungen gerade nicht zu erfüllen und den Lebenssachverhalt entsprechend zu gestalten.

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