Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Auswandern nach Mallorca - 2.3 Steuerliche Folgen der Wohnsitzverlegung

Auswandern nach Mallorca

Seite 37 Steuerliche Behandlung – Steuerpflicht und Ansässigkeit Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich somit auf die Einkommen- und Vermögensteuer. Die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, so auch das deutsch-spanische Abkommen, sehen eine bestimmte Prüfungsreihenfolge vor, wobei letztendlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der wirtschaftlichen wie privaten Lebensverhältnisse, die Entscheidung begründet. Nur in den äußerst seltenen Fällen, in denen hierdurch abschließend keine Entscheidung über die Ansäs- sigkeit herbeigeführt werden kann, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt und schlussendlich auf die Staatsbürgerschaft abgestellt. Hat der Auswanderer tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, gilt er dort als ansässig und wird daher grundsätzlich auch nur dort unbegrenzt der Besteuerung unterworfen. Deutschland als abkommensrechtlicher Quel- lenstaat kann ein Besteuerungsrecht, das ihm nach dem Abkommensrecht zusteht, nach den allgemeinen Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht wahr- nehmen. Eine Anwendung von Quellensteuereinbehalten mit Abgeltungswir- kung, wie sie für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen sind, kommt für unbe- schränkt Steuerpflichtige nicht zur Anwendung, es sei denn dies ist auch für unbeschränkt Steuerpflichtige, wie z. B. bei der Abgeltungsteuer vorgesehen. 2.3 Steuerliche Folgen der Wohnsitzverlegung Verlegt der Auswanderer seinen Wohnsitz von Deutschland ins Ausland und endet die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland, weil sich weder ein Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland befinden, oder verliert Deutschland das unbeschränkte Besteuerungsrecht, weil der Wegzügler nach dem einschlägigen DBA als im anderen Staat ansässig gilt, kommt es zu einer Besteuerung vorhandener stiller Reserven in den Besteue- rungsobjekten, für die die Besteuerung in Deutschland zukünftig ausgeschlos- sen oder eingeschränkt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerpflichtige eine Beteiligung an deutschen, aber auch an ausländischen Kapitalgesellschaften besitzt, an denen der Auswanderer in den letzten fünf Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt mit

Seitenübersicht