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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 39 Steuerliche Behandlung – Steuerpflicht und Ansässigkeit ansässig ist. Kann er dies nicht, wird die Stundung widerrufen und werden die damals festgestellten stillen Reserven in den Anteilen sofort versteuert. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Wegzügler nach einigen Jahren aus Spanien wieder nach Deutschland zurückkehrt. In diesen Fällen leben die historischen Anschaffungskosten der Beteiligung wieder auf. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass beim Wegzug aus Spanien eine Versteuerung der zwischenzeitlich entstandenen stillen Reserven in den Anteilen an der Kapitalgesellschaft stattgefunden hat, erhöhen sich die Anschaffungskosten um die bereits in Spanien versteuerten aufgedeckten stillen Reserven. Zu weiteren Entstrickungen kommt es beispielsweise dann, wenn ein bisher im Inland betriebenes gewerbliches oder freiberufliches Unternehmen den Ort der Geschäftsleitung oder eine andere Betriebsstätte nach Spanien verla- gert. In diesen Fällen kommt es zur Aufdeckung und Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven inklusive etwaiger Gewinn- potentiale. Zur Milderung der finanziellen Belastungen durch die sofortige Steuerzahlung darf der Steuerpflichtige (jedoch nur der unbeschränkt Steu- erpflichtige) einen Ausgleichsposten bilden, der ratierlich über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösen ist. Demgegenüber kommt es bei anderen in Deutschland erzielten Einkünfte zu keiner Änderung, da auch unter Anwendung des DBA weiterhin Deutschland das Besteuerungsrecht behält. Hierbei handelt es sich im Einzelnen insbe- sondere um: ► ► deutsche Betriebsstätteneinkünfte, zu denen auch Gewinnanteile an deutschen Personengesellschaften gehören, ► ► Einkünfte aus deutschen Immobilien, wobei sowohl Vermietungs- als auch Veräußerungsgeschäfte zählen, ► ► Einkünfte aus einer in Deutschland ausgeübten selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit,

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