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Auswandern nach Mallorca - 2.5 Grundsätzliches zur Regelung der Ansässigkeit nach dem DBA

Auswandern nach Mallorca

Seite 41 Steuerliche Behandlung – Steuerpflicht und Ansässigkeit 2.5 Grundsätzliches zur Regelung der Ansässigkeit nach dem DBA Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Spanien (im Folgen- den kurz DBA genannt) Art. 4 Abs. 2 a Satz 1 + 2 DBA ist eine natürliche Person, … in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte ver- fügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Persönliche Beziehungen betreffen die gesamte Lebensführung des Steuer- pflichtigen. Hierzu zählen familiäre und gesellschaftsrechtliche, politische und kulturelle Beziehungen, aber auch die Beziehung zu Sachen wie z.B. eine Privatsammlung oder die Mitgliedschaft in Vereinen. Nach Auffassung des BFH kann auch die Absicht eines Steuerpflichtigen, seinen Lebensabend an einem bestimmten Ort zu verbringen, als eine persönliche Beziehung gewertet werden. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen. Wegen der Singularität des Begriffs „Zentrum“ muss also eine Wertungsent- scheidung zugunsten eines der Wohnsitze getroffen werden. Dieser wird häufig und getragen durch die Rechtsprechung durch den Ort bestimmt, an dem die Familie lebt und evtl. die Kinder zur Schule gehen. Eine Aussage hinsichtlich der Ansässigkeit von Herrn Sonnenschein nach DBA gestaltet sich nicht sehr schwierig, da das Zentrum des häuslichen Lebens wohl in Spanien zu sehen ist. Weil Herr Sonnenschein neben seinem Wohnsitz in Deutschland auch einen Wohnsitz in Spanien begründet, besteht grundsätzlich in beiden Staaten unbe- schränkte Steuerpflicht.

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