Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Auswandern nach Mallorca - 2.6 GmbH – Beteiligung von Herrn Sonnenschein

Auswandern nach Mallorca

Seite 42 read different Aber während Spanien grundsätzlich alle Einkünfte besteuern darf, ist dies für Deutschland nur dann und nur in dem bestimmten Umfang nach dem Abkom- mensrecht zulässig. Im Ergebnis wird das unbeschränkte Besteuerungsrecht Deutschlands erheblich eingeschränkt. 2.6 GmbH – Beteiligung von Herrn Sonnenschein 2.6.1 Tatbestand der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG Das Ziel der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung besteht grundsätzlich darin, dass die im Inland erwirtschafteten stillen Reserven auch im Inland besteuert werden sollen. Trotz der nach wie vor bestehenden unbeschränkten Steuer- pflicht werden die stillen Reserven im Rahmen eines fiktiven Veräußerungs- vorganges erfasst und besteuert. Sofern eine natürliche Person (Herr Sonnenschein), die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war, besteuert. Da tatsächlich kein Verkauf erfolgt ist, erfolgt die Bewertung der Anteile zum gemeinen Wert. BEACHTE: Herr Sonnenschein ist nach Art. 4 Abs. 2 a) DBA in Spanien ansässig, somit geht das Besteuerungsrecht an der Veräußerung der GmbH-Anteile gem. Art. 13 Abs. 3 DBA auf Spanien über. Damit würde die Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung der stillen Reserven ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass der deutsche Fiskus im Rahmen der Entstrickungstatbestände des § 6 Abs. a Satz 2 Nr. 2 und 4 AStG die in den Geschäftsanteilen enthaltenen stillen Reserven aufdeckt und der Besteuerung unterwirft.

Seitenübersicht