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Auswandern nach Mallorca - 2.7 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Auswandern nach Mallorca

Seite 44 read different Dabei treffen den Steuerpflichtigen umfangreiche Mitwirkungspflichten. Gem. § 6 Abs. 7 AStG hat der Steuerpflichtige jährlich bis zum Ablauf des 31. Januar schriftlich seine am 31. Dezember des Vorjahres gültige Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile ihm weiterhin zuzurechnen sind. Die Stundung ist insbesondere zu widerrufen, ► ► soweit Herr Sonnenschein Anteile an der GmbH veräußert oder in eine Kapitalgesellschaft verdeckt einlegt, ► ► soweit von Herrn Sonnenschein die Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EWR der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ► ► soweit Herr Sonnenschein seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat aufgibt und daher keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr in einem dieser Staaten besteht (z.B. Schweiz). 2.7 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Ausgehend von einer abkommensrechtlichen Ansässigkeit in Spanien wären die Einkünfte von Herrn Sonnenschein aus der Tätigkeit als Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH gem. Art. 15 Abs. 1 DBA grundsätzlich im Ansäs- sigkeitsstaat zu besteuern. Fallen jedoch der abkommenrechtliche Wohnsitz und der Arbeitsort auseinan- der, werden die Einkünfte gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA vorrangig im Staate des Arbeitsortes als Quellenstaat (Bundesrepublik Deutschland) besteuert. Eine Besteuerung im Quellenstaat findet gem. Art. 15 Abs. 2 DBA generell statt, wenn ► ► Herr Sonnenschein sich an mehr als 183 Tagen im Quellenstaat aufhält oder

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