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Auswandern nach Mallorca - 4.2 Einkommensteuer für Residenten

Auswandern nach Mallorca

Seite 56 read different 4.2 Einkommensteuer für Residenten 4.2.1 Steuerpflichtige Personen Eine natürliche Person ist spanischer Steuerbürger, wenn: ► ► sie in einem Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien weilt (persönlicher Ansässigkeitstest), ► ► der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, d.h. ihre wirtschaftlichen Interessen oder Geschäfts- oder Berufstätigkeit, in Spanien angesiedelt ist (wirtschaftlicher Ansässigkeitstest), ► ► sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt, gilt eine verheiratete Person als spanischer Steuerbürger, wenn der ständige Wohnsitz des Ehepartners und von unterhaltspflichtigen minderjährigen Kindern in Spanien liegt. Einzelpersonen, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, können wählen, ob sie über diese Steuerart oder über die spanische Einkommensteuer für Nichtresidenten besteuert werden wollen, soferne sie eine Reihe von Bedin- gungen erfüllen. Spanien kennt kein „Außensteuergesetz“, so wie es in Deutschland vorhan- den ist. Der spanische Staat besteuert aber spanische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in ein Land verlegen, das als Steueroase gilt (für Andorra gelten bestimmte Ausnahmen), für das Jahr des Wegzugs und die vier Folgejahre weiterhin mit ihrem Welteinkommen. Einige Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG oder die KG) gelten anders als in Deutschland als Kapitalgesellschaften und werden daher mit den Vor- schriften des allgemeinen Körperschaftsteuergesetzes konfrontiert und ent- sprechend besteuert.

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