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Auswandern nach Mallorca - 4.7.4 Einkünfte aus Immobilienbesitz

Auswandern nach Mallorca

Seite 66 read different 4.7.4 Einkünfte aus Immobilienbesitz Wird eine Immobilie nicht vermietet – also z.B. selbst genutzt – wird ein jähr- liches Einkommen unterstellt, das 2 % des Katasterwerts der Immobilie ent- spricht (1,1 %, wenn der Wert nach dem 1. Januar 1994 angepasst wurde). Das führt zu einer „pauschalen Einkommensteuer“, bei der keinerlei Kosten (in Deutschland würde man von Werbungskosten sprechen) in Abzug gebracht werden können. Handelt es sich um eine fremdvermietete Wohnung/Haus, wird das tatsächli- che Mieteinkommen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten (u.a. lokale Abgaben, Abschreibung, Hypothekenzinsen bis zum erhaltenen Mietbetrag) dem Regelsteuersatz unterworfen. Das Netto-Einkommen aus Wohnvermietungseinkünften wird um 60% reduziert (oder 100%, wenn die Vermietung an Steuerpflichtige stattfindet, die jünger als 30 sind und ein jähr- liches Mindestgehalt beziehen). 4.7.5 Sonstiges Die Einkünfte aus Lebens- und Invaliditätsversicherungspolizzen unterliegen besonderen Berechnungsregeln, abhängig vom Zeitraum, in dem die Prämien bezahlt wurden. Der steuerpflichtige Teil von Einkünften aus Lebens- und Invaliditätsversicherungen ist einem Einbehalt unterworfen. Zahlungen, die auf jährlichen Leib- und Zeitrenten gründen, sind allgemein als Einkommen aus mobilem Kapital unter Anwendung eines pauschalen Steu- ersatzes steuerpflichtig. Ein Anteil der jährlichen Zahlungen ist jedoch nicht steuerpflichtig: Jährliche Leibrentenzahlungen können abhängig vom Alter des Empfängers auf einen Prozentsatz von 8% bis 40% der erhaltenen Zahlung reduziert werden. Jährliche Zeitrentenzahlungen können abhängig von der Dauer zu einem Prozentsatz von 12 bis 25 % reduziert werden.

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