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Auswandern nach Mallorca - 5. Einkommensteuer für Nichtresidenten

Auswandern nach Mallorca

Seite 77 Einkommensteuer für Nichtresidenten 5. Einkommensteuer für Nichtresidenten Anders als in Deutschland haben wir – wie schon erwähnt – in Spanien ein eigenes Gesetz für die Besteuerung von Nichtresidenten. Die anzuwendenden Regelungen findet man im IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes). Aufgrund der Komplexität und des Umfanges des Gesetzes, in dem auch die „internationalen Verrechnungspreise“ geregelt sind, wählen wir den Weg, einige häufig in der täglichen Praxis nachgefragte Beispiele zu schildern. 5.1 Selbstgenutzter Immobilienbesitz Jeweils am 31. Dezember des Folgejahres läuft die Frist zur Abgabe der Ein- kommensteuererklärung für Nichtresidenten ab. Nichtresidenten, die aus- schließlich selbstgenutztes Immobilieneigentum in Spanien haben, müssen zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Steuererklärung beim spanischen Finanzamt einreichen. Die wesentlichen Besteuerungskriterien sind: ► ► Das spanische Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzungswert eines selbstgenutzten (Zweit-)Hauses als „Einkommen“ und erhebt dafür Steuern. Nicht betroffen sind also Residenten und Eigentümer, die ihre Immobilie über eine Gesellschaft halten. ► ► Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Nutzungswertes ist grundsätzlich 1,1 Prozent des Katasterwertes (valor catastral). Dieser Wert ist dem jährlich erteilten gemeindlichen Grundsteuerbescheid IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) zu entnehmen. Dieser Wert ist mit dem deutschen Einheitswert vergleichbar. ► ► Auf diese Bemessungsgrundlage sind ab dem 01.01.2012 Steuern in Höhe von 24,75 % zu zahlen. Diese Steuer ist zeitgleich mit der Abgabe der Steuererklärung – spätestens am 31.12. des Folgejahres – einzureichen und zu bezahlen. ACHTUNG: Der Abzug von Kosten, Zinsen oder Abschreibung ist ausgeschlossen.

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