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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 82 read different Soweit allerdings ein Steuereinbehalt nicht oder nicht in korrekter Höhe erfolgt ist, sind die Kapitaleinkünfte weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerver- anlagung zu erklären, unterliegen aber auch dann dem gesonderten Einkom- mensteuertarif von 25 %. Der Umfang der Kapitaleinkünfte ist seit 2009 deutlich ausgeweitet worden. Gewinne aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen zählen – unabhängig von der bisherigen 1-jährigen Veräußerungsfrist – ebenso wie Stillhalteprä- mien bei Optionsgeschäften zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Die besonderen Regelungen zu Finanzinnovationen werden somit hinfällig, da sowohl laufende Erträge, als auch Wertsteigerungen von Kapitalanlagen in jedem Fall der Besteuerung unterliegen. Infolge der Herauslösung der Kapitaleinkünfte aus der allgemeinen Einkom- mensbesteuerung kommt es zugleich zu einer Isolierung etwaiger Verluste aus Kapitalanlagen, die grundsätzlich nicht mehr mit Einkünften anderer Ein- kunftsarten verrechnet werden dürfen. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Andere negative Kapitaleinkünfte dürfen nur noch mit positiven Kapitaleinkünften – einschließlich Gewinnen aus Aktienverkäufen – verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste werden in das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Negative Kapitalerträge sind von den Kreditinstituten im Rahmen der Berech- nung der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen , d.h. ein Steuerabzug erfolgt erst, wenn die bei der auszahlenden Stelle erzielten posi- tiven Kapitalerträge die negativen des Kapitalanlegers übersteigen. Verluste können nur mit positiven Kapitalerträgen, die bei einer anderen Stelle erzielt werden, verrechnet werden, wenn der Kapitalanleger bis zum 15.12. des laufenden Jahres eine Verlustbescheinigung beantragt. In diesem Fall werden auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung die positiven Kapital- einkünfte um den bescheinigten Verlust gemindert.

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