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Auswandern nach Mallorca - 7.2 Körperschaftsteuer

Auswandern nach Mallorca

Seite 86 read different 7.2 Körperschaftsteuer 7.2.1 Rechtsgrundlagen Das steuerpflichtige Einkommen von in Spanien ansässigen juristischen Per- sonen wird nach dem verabschiedeten Text Núm. 80-16 , 21 de noviembre de 2006 – Impuesto sobre la renta de las personas físicas y de modificación parcial de las Leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la renta de no Residentes y sobre el Patrimonio besteuert. Diese Norm hat in einer „großen Steuerreform“ die bisherigen Gesetze und Richtlinien erneuert und ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 7.2.2 Grundzüge Die Körperschaftsteuer belastet das steuerpflichtige Einkommen von Gesell- schaften und sonstigen juristischen Personen. Hierunter fallen insbesondere die „Sociedad Anónima“ (SA), die mit der deutschen Aktiengesellschaft ver- gleichbar ist, und die „Sociedad de Responsabilidad Limitada“ (SL), die mit der deutschen GmbH gleichgesetzt werden kann. Zudem werden, anders als im deutschen Steuerrecht, auch Personengesellschaften als weitere juristische Personen betrachtet und unterliegen der Körperschaftsteuer. Die „Sociedad comandita por acciones“ oder die „Sociedad comanditaria simple“, beide mit der deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbar, oder die „Sociedad en nombre colectivo“, mit der offenen Handelsgesellschaft vergleichbar, versteu- ern somit ihren Gewinn selbst. Die Gewinne führen bis auf wenige Ausnahmen erst zum Zeitpunkt der Ausschüttung beim Gesellschafter zu steuerpflichtigen Einnahmen. Einzig das steuerpflichtige Einkommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, „Sociedad civil“, wird nicht auf der Ebene der Gesellschaft besteuert. Hier wird das Einkommen direkt den Gesellschaftern zugerechnet und dort der Steuer unterworfen.

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