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Auswandern nach Mallorca - 8.1 Verrechnungspreise

Auswandern nach Mallorca

Seite 94 read different immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile mit der Funktion übergegan- gen sind, kann ausnahmsweise die Verrechnungspreisbestimmung für die einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen vorgenom- men werden. Funktionsverlagerungen sind regelmäßig als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle anzusehen, die nach § 90 Abs. 3 AO zeitnah dokumentiert werden müssen. Nach § 90 Abs. 3 Satz 8 AO n.F. wird die gesetzliche Frist zur Vorlage dieser Dokumentationen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen auf 30 Tage verkürzt (bislang 60 Tage). Neben der Besteuerung des Übergangs auf eine spanische Betriebsstätte ist auch die Besteuerung der laufenden Einkünfte zu beachten. Positive Ein- künfte unterliegen der Besteuerung in Spanien und werden als Betriebsstät- tengewinne unter den im Abkommen genannten Voraussetzungen von der deutschen Besteuerung freigestellt. Negative Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten können innerhalb der EU nicht nur im Staat der Betriebsstätte, sondern auch im Sitzstaat der Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden. Auf die zahlreichen Besonderheiten und verfahrensrechtlichen Fragestellungen soll im Folgenden nicht näher eingegangen werden. 8.1 Verrechnungspreise Seit dem 01.01.2013 sind Verrechnungspreise auch bei Geschäftsaktivitäten zwischen unselbständigen Unternehmensteilen wie z. B. zwischen deutschem Stammhaus und spanischer Betriebsstätte anzusetzen und zu dokumentieren. Die insoweit vorgenommene Änderung des § 1 AStG ist daher zu beachten. 8.2 Fazit Wir werden in unserer Funktion häufig gefragt, welche Besteuerung denn für die Unternehmer günstiger sei. Die spanische oder die deutsche Besteuerung. Diese Frage versuchen wir wie folgt – wenigstens teilweise – zu beantworten:

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