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Auswandern nach Mallorca - 9.2 Gesetzliche Grundlagen

Auswandern nach Mallorca

Seite 101 Erbschaftsteuer als Existenzfrage dass beim Erbfall oder einer Schenkung keine spanische Erbschaft- oder Schen- kungsteuer anfällt. Das ist falsch!! Die spanischen Finanzämter haben in verschiedensten verbindlichen Auskünf- ten definitiv darauf hingewiesen, dass die deutschen Anteilseigner in der o.a. Konstellation der spanischen Erbschaftsteuer unterliegen! Die Erbschaftsteu- ererklärung ist spätestens sechs Monate nach Eintritt des Erbfalles oder der Schenkung abzugeben und die entsprechende Zahlung vorzunehmen. Die spanische Erbschaftsteuer wäre zu vermeiden, wenn die Anteile an der spanischen S.L. einer deutschen Kapitalgesellschaft gehören würden. Diese Konstellation ist aber (leider) nicht sehr verbreitet. Unter bestimmten Voraus- setzungen und bei einer soliden Gestaltung kann diese Struktur sogar dazu führen, dass auch nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien die spanische Vermögensteuer nicht anfällt. Unter dem Eindruck der Anhörung in Brüssel, die wenig Hoffnung auf eine Änderung der spanischen Erbschaftsteuer für Nichtresidenten machte, haben wir als Gedächtnisstütze die signifikant hohe spanische Erbschaftsteuerbelas- tung nochmals dargestellt. 9.2 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – ISD) sind das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember und die entsprechende Durchführungsverordnung 1629/1991. Am 1. Januar 2007 trat auf den Balearen das Gesetz 22/2006 vom 19. Dezem- ber über die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft, die erheb- liche Steuererleichterungen für Personen vorsieht, die ihren Steuerwohnsitz in Spanien haben. Hier werden die Vorschriften auf den Balearen behandelt. Achtung: Diese Erleichterungen gelten nicht für Nichtansässige, auch wenn es sich um Erbschaften oder Schenkungen von Gütern oder Rechten handelt

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