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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 156 read different Diese Meinung wurde auch durch eine verbindliche Rechtsauskunft der spa- nischen Ministerialabteilung Steuern aus dem Jahr 2011, Nr. V2982/2011 zur Inhaberschaft eines Nichtresidenten von Beteiligungen an einer deutschen Gesellschaft, die ihrerseits eine Immobilie auf spanischem Boden besitzt, bestätigt. Somit besteht für den spanischen Staat aufgrund höherwertigen Rechts keine Möglichkeit, von deutschen Steuerbürgern Vermögensteuer zu erheben. Man spricht in diesen Fällen von „abkommensrechtlichen Schutz“, also Schutz durch das Doppelbesteuerungsabkommen. Vermögensteuer im neuen DBA Gesetzestext Im neuen DBA, welches ab dem 1. Januar 2013 angewendet wird, sind die Vermögensregelungen wie folgt beschrieben: Artikel 21 Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden. (3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Ver- mögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (4) Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat gelege- nem unbeweglichen Vermögen besteht, oder Anteile oder andere Rechte, die

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