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Auswandern nach Mallorca - 22.1.3 Behandlung beim steuerlichen Residenten in Spanien

Auswandern nach Mallorca

Seite 227 Das neue BFH-Urteil – Signifikante Problemkreise 22.1.3 Behandlung beim steuerlichen Residenten in Spanien Wenn der Gesellschafter steuerlicher Resident ist hat die Gesellschaft 21 % Quellensteuereinbehalt (Retenciones) an das Finanzamt – als Einkommen- steuervorauszahlung für den Steuerpflichtigen – abzuführen. Der Steuerpflichtige hat dann diese Zinsen (in unserem Beispiel 77.000,00 €) in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und mit dem entsprechenden Steuersatz (bis zu 27 %) zu versteuern. Die von der S.L. abgeführten 21 % wer- den als Einkommensteuervorauszahlung auf seine Steuerschuld angerechnet. ACHTUNG: Diese Vorgänge sind in Spanien von der Gesellschaft vorzunehmen auch wenn die Zinsen nicht gebucht worden wären! Weiterhin ist es auch unerheblich ob die Zinsen dem Gesellschafter zufließen. 22.1.4 Behandlung beim steuerlichen Nicht-Residenten in Spanien Aufgrund des geltenden DBAs zwischen Spanien und Deutschland hat die S.L., wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen steuerlichen Nichtresidenten handelt, keine Quellensteuer einzubehalten. In der Steuererklärung der S.L. ist allerdings ein Hinweis aufzunehmen, dass der „Nichtresident“ ein Gesellschafterdarlehen (die Höhe muss benannt wer- den) an die Gesellschaft gegeben hat und kein Quellensteuereinbehalt von den spanischen Behörden vorgenommen wurde. Diese Vorschrift ist aufgrund des automatischen Informationsabgleiches zwi- schen den beiden Ländern Spanien und Deutschland, der ab dem 01.01.2015 erfolgt, wichtig. Die deutschen Steuerbehörden werden ab diesem Zeit- raum ohne weitere Informationen des Gesellschafters über diese Vorgänge informiert. ACHTUNG: Wie diese Zinsen dann beim Gesellschafter in Deutschland zu behandeln sind beschreiben wir in einem gesonderten Kapitel. Dieses Kapitel bedarf zwingender Aufmerksamkeit.

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