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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 104 read different Aus steuerlicher Sicht unterstellt man immer, dass mit dem Ableben des Erb- lassers die Annahme der Erbschaft zum Todestag erfolgt, ohne dass dieser sein Recht zur Ausübung gegenteiliger Handlungen beeinträchtigt sieht (Nichtan- nahme oder Teilannahme). Entsprechend versteht das Steuergesetz mit dem Todestag die Übergabe der Vermögenswerte als gegeben, und auch die damit verbundene Zahlung der Erbschaftsteuer. Der Todestag wird somit auch zu dem Tag, an dem der Zah- lungsanspruch seitens des Finanzamtes gegenüber den Erben beginnt. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht sieht das spanische Recht die notarielle Erbschaftsannahme vor. Erst nach Abgabe der notariellen Erbschaftsannah- meerklärung gelten die Erben als rechtmäßige Eigentümer aller Nachlass- gegenstände. Obwohl nach deutschem Recht eine Annahmeklärung nicht vorgesehen ist, empfiehlt es sich, dass die deutschen Erben in Spanien eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung abgeben. Andernfalls sind eigens für den spanischen Grundbuchrichter umständliche internationale Rechtsgut- achten zu erstellen. Um die Eigentumsübertragung im spanischen Eigentumsregister bewirken zu können, müssen grundsätzlich folgende Urkunden vorgelegt werden: ► ► Erbschaftsannahmeerklärung ► ► Erwerbsurkunde des Erblassers ► ► Internationale Sterbeurkunde ► ► Notarielles Testament einschließlich der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes oder Erbschein ► ► Bestätigung des Zentralregisters für Testamente in Madrid Für die Abgabe der Erbschaftsannahmeerklärung existieren keine Fristen. Allerdings existiert eine sechsmonatige Frist für die Abgabe der Erbschaft- steuererklärung, die sich folglich auf die Erbschaftsannahmefrist auswirkt.

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