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Auswandern nach Mallorca - 7.2.5 Steuerveranlagung

Auswandern nach Mallorca

Seite 88 read different 7.2.5 Steuerveranlagung Grundsätzlich entspricht das steuerliche Veranlagungsjahr dem Kalenderjahr. Die Gesellschaft kann jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts- jahr bestimmen und entsprechend nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres die Steuererklärungen erstellen. Körperschaftsteuersubjekte müssen innerhalb von sechs Monaten, nach Ende des Wirtschaftsjahres, eine jährliche General- versammlung abhalten, in der u. a. der Jahresabschluss genehmigt wird. Spä- testens 25 Tage nach der Generalversammlung ist eine auf dem genehmigten Jahresabschluss beruhende, endgültige Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Während des folgenden Wirtschaftsjahres sind jeweils am 20. Oktober, 20. Dezember und im Folgejahr am 20. April Vorauszahlungen zu leisten. Diese Vorauszahlungen betragen jeweils 18 % der Körperschaftsteuerzahlung des Vorjahres. Die Abschlusszahlung ist mit der Einreichung der Steuererklärung fällig. Wichtig ist u. a., dass man während des Vorauszahlungszeitraumes – bis auf ganz wenige Ausnahmen – keine Anpassungen der Vorauszahlungen vor- nehmen kann. Eine weitere Besonderheit, die es in Deutschland nicht gibt, sollte erwähnt sein. In Spanien gibt es keine Veranlagung. D.h., mit der Abgabe der Steuer- erklärung und der Bilanz beim Handelsregister ist der steuerliche Abgabevor- gang erledigt. Man erhält keinen Bescheid oder eine wie auch immer geartete Mitteilung oder Stellungnahme über die abgegebenen Unterlagen. Ebenfalls wird man von den Finanzbehörden nicht an die Abgabe von Steuer- erklärungen erinnert. Die Abgabe der notwendigen Steuerklärungen ist eine reine Bringpflicht des Steuerpflichtigen. Wenn man die Steuererklärungen nicht fristgerecht abgibt – Fristverlängerungen für die Abgabe der Erklärungen gibt es nicht – werden in der Regel 50 % der nicht abgeführten Steuern als Strafe erhoben, unabhängig von einer Strafe für die Nichtabgabe.

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