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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 300 read different eine Überleitung der ausländischen in eine inländische Buchführung unter Anpassung an zwingende steuerliche Vorschriften zugelassen. Nach dem am 19.12.2008 verabschiedeten und zum 01.01.2009 in Kraft getre- tenen Jahressteuergesetz 2009 ist § 146 AO um die Absätze 2a und 2b ergänzt worden. Nach § 146 Abs. 2a AO kann die Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sons- tige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der EU geführt und aufbewahrt werden. Dasselbe gilt für EWR-Staaten, mit denen eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht. Die Möglichkeit der Verlagerung der Buchführung in das Ausland ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die eine jederzeitige Überprüfung durch die Finanzbehörde sicherstellen soll. So muss der Steuerpflichtige seinen steu- erlichen Mitwirkungs- und Meldepflichten nachkommen, der elektronische Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO muss gewährleistet sein und der Steuer- pflichtige muss die Zustimmung zur Durchführung eines Zugriffs auf elektro- nische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen der zuständigen Stelle des Staates vorlegen, in den die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen verlagert werden sollen. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, hat die Finanzbehörde die Bewilligung zu widerrufen und eine Rückverlegung der Buchführung in das Inland zu fordern. Zu beachten ist, dass ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festzusetzen ist, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverla- gerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen o.g. Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat. Diese Neuregelung wurde von vielen Unternehmen erwartet und beseitigt einen Graubereich, da bereits in der Vergangenheit viele Unternehmen, oft- mals mit stillschweigender Duldung der Finanzverwaltungen ihre Buchfüh- rungen und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland und Dank entsprechender technischer Hilfsmittel auch – gleichzeitig – im Inland vornahmen.

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